Kosten

Pflegegeld

Pflegegeld wird direkt ausgezahlt. Es dient dem Zweck, die Pflege in häuslicher Umgebung selbst zu organisieren. Im Sinne einer Qualitätskontrolle und Hilfestellung werden professionelle Beratungen in der Häuslichkeit durchgeführt.

Sachleistung

Medizinischen Sach- und Dienstleistungen werden durch die Krankenkasse bereitgestellt. Das bedeutet: Eine Pflegedienst übernimmt die gesamte Pflege und die Krankenkasse übernimmt je nach Pflegegrad einen Anteil der Kosten.

Kostenübernahme

Pflegegrad Sachleistung Pflegegeld
1 0 € 0 €
2 724 € 316 €
3 1363 € 545 €
4 1693 € 728 €
5 2095 € 901 €

Seit dem 01.01.2015 erhalten Pflegebedürftige des Pflegegrades  0, 1 oder 2 mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (Personenkreis nach §45a SGB XI) erhöhte Leistungen. Die Höhe der Leistungen können Sie der folgenden Tabelle entnehmen.

Ihre Ansprüche ab dem 01. Januar 2015 (alle Beträge in Euro)

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständige Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenkasse zu leisten sind.Pflegehilfsmittel werden nur bezahlt, wenn eine Pflegebedürftigkeit mit entsprechender Einstufung vorliegt und eine Leistungspflicht der Krankenkasse entfällt. Bei Handicaps durch eine Krankheit oder Behinderung bleibt die Krankenkasse für die Finanzierung von Hilfsmitteln weiterhin zuständig.Der Antrag auf die Kostenübernahme eines Pflegehilfsmittels kann ohne ärztliche Verordnung bei der Pflegekasse gestellt werden. Eine Absprache mit dem Hausarzt ist dennoch empfehlenswert. Pflegehilfsmittel belasten nicht das Budget des Arztes. Für technische Hilfsmittel – keine Verbrauchsgüter – haben Pflegebedürftige, die das 18. Lebensjahr überschritten haben, eine Zuzahlung von 10%, maximal jedoch 25,- € je Hilfsmittel, selbst zu entrichten (in Härtefällen ist eine Befreiung möglich) – es sei denn, das Hilfsmittel wird leihweise zur Verfügung gestellt. Die Einstufung sollte im Interesse des Pflegebedürftigen auf Grundlage eines korrekt ausgefüllten Pflegetagebuchs erfolgen.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse bis zu einem Betrag von 40,- € pro Monat bezahlt.

Zu den Verbrauchsgütern zählen:
Einmalhandschuhe, Fingerlinge, Bettschutzeinlagen für den einmaligen Gebrauch, Kleidungsschutz (Schürzen).
Zum Gebrauch bestimmter Pflegehilfsmittel werden ohne Obergrenzen vergütet.

Zu den Gebrauchsgütern zählen:
Pflegebetten, Bettenzubehör, Beistelltische, Bettpfannen, Urinflaschen, Kopfwaschbecken, Ganzkörperwaschsysteme, Duschwagen.

Die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Pflegesachleistung enthält keine Geldleistung, sondern soll die Pflegebereitschaft von Angehörigen und Nachbarn unterstützen, indem Pflegefachkräfte als Sachleistung hinzugezogen werden können.

Das Pflegegeld kann anstelle der häuslichen Pflegehilfe direkt gezahlt werden und dient dem Zweck, die Pflege in häuslicher Umgebung selbst zu organisieren. Im Sinne einer Qualitätskontrolle und Hilfestellung werden professionelle Beratungen in der Häuslichkeit durchgeführt.

Seit dem 01.01.2015 erhalten Pflegebedürftige der Pflegestufe 0, 1 oder 2 mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (Personenkreis nach §45a SGB XI) erhöhte Leistungen. Die Höhe der Leistungen können Sie der folgenden Tabelle entnehmen.
Ihre Ansprüche ab dem 01. Januar 2015 (alle Beträge in Euro)