Leistungen

Wir sind für Sie da! Wir hören Ihnen zu! Wir nehmen uns Zeit, Sie umfassend zu beraten. Schauen Sie gerne vorab in unser Leistungsangebot. In einem persönlichen Gespräch stellen wir Ihnen gerne einen individuellen Lösungsweg zusammen.

Behandlungspflege

  • Blutdruckmessung
  • Insulinspritzen
  • Katheterwechsel und -pflege
  • Stomaversorgung
  • Medikamentengabe
  • Verbände
  • Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen
  • Infusions-Therapie
  • Wundversorgung

Grundpflege

  • Körperpflege
  • Mobilisation
  • Hilfe beim Toilettengang
  • An- und Auskleiden
  • Aufstehen und zu Bett gehen
  • Unterstützung bei Mahlzeiten

Alltagshilfen

  • Haushaltshilfe, Einkaufen, Betreuung, Demenzbetreuung
  • gemeinsame Aktivitäten u.ä

Vermittlung von:

  • Krankengymnastik
  • Gehschulen
  • Friseur
  • Fußpflege
  • Mahlzeitendienst
  • Hilfsmittel aller Art
  • Vermittlung von Massagen

Niederschwellige Betreuung

Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz können alle Patienten mit einem Pflegegrad Betreuungsangebote im Wert von 125 € monatlich in Anspruch nehmen. Dabei kann es sich um Demenzbetreuung, Haushaltshilfen, Einkaufen und vieles mehr handeln.

Verhinderungspflege

Diese können wir Ihnen anbieten, wenn Sie einen Angehörigen oder einen anderen Menschen bereits seit mindestens einem halben Jahr gepflegt haben (und dafür Pflegegeld aus der Pflegeversicherung erhalten). Nun haben Sie selbst auch einmal etwas Dringendes zu erledigen, wollen abends einmal ausgehen, sind krank geworden oder brauchen Urlaub. Schließlich stellt nicht zuletzt die Pflege umfangreiche Anforderungen an Sie.

Unmittelbar im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt besteht die Möglichkeit, als Leistung der Krankenkasse häusliche Krankenpflege, Behandlungspflege sowie Hauswirtschaftliche Versorgung zu beantragen. Der Pflegebedürftige wird hierbei in seinem häuslichem Umfeld im Bereich der Grundpflege (Mobilisation, Körperpflege etc.), Hauswirtschaft und der Behandlungspflege (Wundversorgung, Spritzen etc.) durch einen zugelassenen Pflegedienst versorgt.

Neben der Arbeitslosen-, Renten-, Unfall- und Krankenversicherung soll mit dem 1995 in Kraft getretene Pflegeversicherungsgesetz die Lücke in der Absicherung gegen die Grundrisiken des Lebens geschlossen werden. Anspruch auf Leistungen aus dem Pflegeversicherungsgesetz hat der Versicherte, der wegen einer Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer – voraussichtlich jedoch für mindestens sechs Monate – in erheblichem oder höherem Maß der Hilfe bedarf. Seit dem 1. Juli 2008 ist die Pflegeversicherung reformiert und in ihren Leistungen verbessert worden.

Ziel des Pflegeversicherungsgesetzes ist es, dem Pflegebedürftigen ein möglichst selbstbestimmtes Leben in der gewohnten häuslichen Umgebung zu ermöglichen. Wird ein Familienmitglied zum Pflegefall, sind vor allem folgende Punkte zu bedenken:

Feststellung und Einstufung der Pflegebedürftigkeit

Frühzeitig, bereits während eines stationären Aufenthalts oder bei absehbarer Pflegebedürftigkeit, einen Antrag auf Leistungen aus dem Pflegeversicherungsgesetzt stellen. Für den häuslichen Bereich den Antrag ebenso frühzeitig mit dem Hausarzt absprechen.
Der Medizinische Dienst der Krankenkassen stellt den Grad der Pflegebedürftigkeit fest und stuft den Patienten ein (Formular über die zuständige Pflegekasse).
Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der Einstufung durch den Medizinischen Dienst.
Die Einstufung sollte im Interesse des Pflegebedürftigen auf Grundlage eines korrekt ausgefüllten Pflegetagebuchs erfolgen.

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständige Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenkasse zu leisten sind.Pflegehilfsmittel werden nur bezahlt, wenn eine Pflegebedürftigkeit mit entsprechender Einstufung vorliegt und eine Leistungspflicht der Krankenkasse entfällt. Bei Handicaps durch eine Krankheit oder Behinderung bleibt die Krankenkasse für die Finanzierung von Hilfsmitteln weiterhin zuständig.Der Antrag auf die Kostenübernahme eines Pflegehilfsmittels kann ohne ärztliche Verordnung bei der Pflegekasse gestellt werden. Eine Absprache mit dem Hausarzt ist dennoch empfehlenswert. Pflegehilfsmittel belasten nicht das Budget des Arztes. Für technische Hilfsmittel – keine Verbrauchsgüter – haben Pflegebedürftige, die das 18. Lebensjahr überschritten haben, eine Zuzahlung von 10%, maximal jedoch 25,- € je Hilfsmittel, selbst zu entrichten (in Härtefällen ist eine Befreiung möglich) – es sei denn, das Hilfsmittel wird leihweise zur Verfügung gestellt. Die Einstufung sollte im Interesse des Pflegebedürftigen auf Grundlage eines korrekt ausgefüllten Pflegetagebuchs erfolgen.

Kontaktieren Sie uns gerne: 0221 – 890 89 90